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12. Juni 2022
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Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung

Im Rahmen der Arzneimittelwerbung ist auch der Katalog von Pflichtangaben nach § 4 HWG zu beachten.  

1. Pflichtangaben gem. § 4 HWG

Neben den in § 4 Abs. 1 HWG aufgezählten Pflichtangaben, wie u.a. Namen oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Zusammensetzung, sowie Anwendungsgebiet, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen ist bei einer Werbung außerhalb von Fachkreisen, d.h. gegenüber Verbrauchern der allgemein bekannte Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ (gem. § 4 Abs. 3 HWG) bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend (sog. Mindestinformationskern).

2. Konkrete Gestaltung der Werbung

Um sicherzustellen, dass die vorstehenden Angaben vom Verbraucher auch wahrgenommen werden, müssen diese von den übrigen Werbeaussagen „deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar“ sein (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 a.E. sowie § 4 Abs. 4 HWG).

Bei der konkreten Gestaltung einer Werbung sind diese Vorgaben rechtskonform umzusetzen. 

So hat das OLG Köln 2020 hat hinsichtlich der Platzierung der Pflichtangaben ausgeführt, dass bei einer sich über eine Doppelseite erstreckenden Werbung für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei. Hierbei sei maßgeblich, ob der Verbraucher die beiden Seiten als einheitliche Werbung oder als zwei eigenständige Anzeigen wahrnehme. Im konkreten Fall hat das OLG die Einschätzung des LG bestätigt, wonach aufgrund der grafischen Gestaltung keine einheitliche Werbung auf der Doppelseite vorliege und die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil v. 26. Juni 2020, Az. 6 U 17/20; Vorinstanz: Urteil v. 7. Januar 2020, Az. 81 U 90/19). Entsprechende Beurteilungen hinsichtlich einer Werbung in Printmedien kann hingegen von einer Beurteilung einer Werbung im Internet unter Umständen abweichen.

Der BGH für eine schlagwortartige Werbung im Internet  entschieden, dass es ausreiche, wenn die Pflichtangaben nicht in der Anzeige auf einer Internetseite unmittelbar, sondern über einen klar erkennbaren Link aufrufbar sind, wenn diese dort ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar sind (Urteil vom 6. Juni 2013, Az. I ZT 2/12).

Das OLG Köln hat in einer weiteren Entscheidung angeführt, dass es nicht ausreichend sei, wenn im Rahmen einer umfangreichen Werbung im Internet für mehrere Arzneiprodukte die Pflichtangaben erst nach dem Impressum, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung am Ende der Seite erfolge, so dass der Nutzer erst hierhin durchscrollen müsse (Urteil v. 13. März 2020, Az. 6 U 201/19). Offen gelassen wurde hingegen die Beantwortung der grundlegenden Frage, ob entsprechende Pflichtangaben für mehrere Arzneiprodukte zusammengefasst werden dürfen.

Die angeführten Beispiele der Rechtsprechung zeigen anschaulich, dass sich auch hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbeanzeigen für Arzneimittel nach dem HWG eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Stattdessen bedarf es einer Prüfung im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung der zuständigen Obergerichte.


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