[vc_row margin_top=“-100″ margin_bottom=“-30″ padding_left=“0″ padding_right=“0″ bg_position=“top“ bg_repeat=“no-repeat“ bg_cover=“false“ bg_attachment=“false“ padding_top=“0″ padding_bottom=“0″ parallax_speed=“0.1″ bg_type=“no_bg“ bg_grad=“background: -webkit-gradient(linear, left top, left bottom, color-stop(0%, #E3E3E3));background: -moz-linear-gradient(top,#E3E3E3 0%);background: -webkit-linear-gradient(top,#E3E3E3 0%);background: -o-linear-gradient(top,#E3E3E3 0%);background: -ms-linear-gradient(top,#E3E3E3 0%);background: linear-gradient(top,#E3E3E3 0%);“ parallax_style=“vcpb-default“ bg_image_repeat=“repeat“ bg_image_size=“cover“ bg_img_attach=“scroll“ parallax_sense=“30″ animation_direction=“left-animation“ animation_repeat=“repeat“ bg_override=“0″ parallax_content_sense=“30″ fadeout_start_effect=“30″ overlay_pattern_opacity=“80″ seperator_type=“none_seperator“ seperator_position=“top_seperator“ seperator_shape_size=“40″ seperator_svg_height=“60″ seperator_shape_background=“#ffffff“ seperator_shape_border=“none“ seperator_shape_border_width=“1″ icon_type=“no_icon“ icon_size=“32″ icon_style=“none“ icon_color_border=“#333333″ icon_border_size=“1″ icon_border_radius=“500″ icon_border_spacing=“50″ img_width=“48″ ult_hide_row_large_screen=“off“ ult_hide_row_desktop=“off“ ult_hide_row_tablet=“off“ ult_hide_row_tablet_small=“off“ ult_hide_row_mobile=“off“ ult_hide_row_mobile_large=“off“][vc_column width=“1/1″][dt_gap height=“80″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/1″][ultimate_heading main_heading=“DER MIETVERTRAG FÜR IHRE PRAXIS“ main_heading_color=“#6d003a“ heading_tag=“h2″ alignment=“left“ spacer=“no_spacer“ spacer_position=“top“ spacer_img_width=“48″ line_style=“solid“ line_height=“1″ line_color=“#333333″ icon_type=“selector“ icon_size=“32″ icon_style=“none“ icon_color_border=“#333333″ icon_border_size=“1″ icon_border_radius=“500″ icon_border_spacing=“50″ img_width=“48″ line_icon_fixer=“10″ main_heading_font_size=“27″ main_heading_font_family=“font_family:Open Sans Condensed|font_call:Open+Sans+Condensed|variant:300″ main_heading_style=“font-weight:300;“][dt_gap height=“10″][vc_column_text]Neben der Vertragsarztzulassung ist der Mietvertrag über die Räume in der die Arztpraxis betrieben werden soll in der Regel obilgatorisch. Sie sollten vermeiden vom Vermieter diktierte Formularverträge ungeprüft zu unterzeichnen. Diese berücksichtigen die Interessen des Arztes nicht umfassend, woraus sich rechtlich problematische Situationen mit finanziellen Nachteilen für den Arzt ergeben können. Folgende Punkte sollten im Interesse des Arztes geregelt werden:

  • Nachfolgeklausel
  • Erweiterungsklausel
  • Erbklausel
  • Regelungen zur Mietdauer
  • Konkurrenzschutzklausel

Nachfolgeklausel:
Damit der Arzt die Praxis an einen Nachfolger verkaufen kann, muss der Vertrag eine Nachfolgeklausel enthalten. Diese ermöglicht es, dass der Nachfolger in den Mietvertrag des ausscheidenden Arztes eintritt. Andernfalls kann eine zulassungsrechtliche Nachfolge keinen Erfolg haben und der Praxiswert würde verfallen.

Erweiterungsklausel (Sozietätsklausel):
Der Arzt kann einen Kollegen nur dann ohne weiteres in die Praxis aufnehmen, wenn der Mietvertrag eine Erweiterungsklausel enthält. Fehlt diese, bedarf er der Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter diese Zustimmung oder gewährt er diese nur bei Erhöhung der Miete, so ist dies für den Arzt mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Erbklausel:
Verstirbt der Arzt, hat der Vermieter nach der gesetzlichen Grundregel ein Kündigungsrecht mit einer einmonatigen Kündigungsfrist. In dieser kurzen Zeit können die Erben keinen zulassungsfähigen Nachfolger finden. Der Mietvertrag muss also eine Klausel vorsehen, die diesen Fall berücksichtigt und das Kündigungsrecht des Vermieters ausschließt oder modifiziert.

Mietdauer:
Die gesetzliche Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Zeit vereinbarten Mietvertrages ist vergleichsweise kurz. Folglich kann der Vermieter dem Arzt mit kurzer Frist kündigen. Diese Kündigung wäre existenzbedrohend, weil die Zulassung mit dem Praxissitz eng verknüpft ist. Es sollte also eine angemessene Mindestdauer vereinbart werden. Bei der Bestimmung der Dauer ist auf die individuellen Interessen des Arztes abzustellen. Auch sollte der Arzt einseitige Verlängerungsoptionen erhalten, die auch für Nachfolger gelten.

Konkurrenzschutz:
Besonders ärgerlich ist es für den niedergelassenen Arzt, wenn der Vermieter einen Arzt der gleichen oder ähnlichen Fachrichtung im selben Gebäude unterbringt. Schützen kann man sich dagegen durch eine Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]