Wir vertreten Sie allen rechtlichen Fragen im Bereich der Einrichtung und Gründung von Kooperationen im Gesundheitsbereich.
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Die Gründe für die Kooperation von Ärzten mit Krankenhäusern und anderen Gesundheitsberufen sind die interprofessionelle und intersektorale Kooperation. Denn diese führt zur Verbesserung der Versorgung des Patienten an den den Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.
Positive wirtschaftliche Folgen auf das Investitions- und Betriebsrisiko durch Verteilung auf mehrere Personen oder Leistungserbringer sind weitere Gründe, die Kooperationen zielführend machen. Auch ermöglichen Kooperationen die ökonomische Nutzung vorhandener Ressourcen. Der (Vertrags–) Arzt ist angesichts des medizinischen Fortschritts auf Kooperationen mit anderen Berufsträgern angewiesen. Last but not least spielen auch persönliche Beweggründe, wie die Reduzierung der Arbeitszeit, der Gesichtspunkt des Work life Balance und die Einarbeitung eines Nachfolgers eine Rolle.
Infolge des in der jüngeren Vergangenheit forcierten Liberalisierungsprozesses finden sich heute zahlreichen Gestaltungsformen ärztlicher Kooperationen.
Mit Einführung des MVZ sollte auch und gerade eine Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen zwecks sektorenüberschreitender medizinischenerVersorgung erfolgen. Der in der ambulanten Versorgung seither eingetretene „Wettbewerb zwischen verschiedenen Versorgungsformen war und ist gesetzlich intendiert, damit Patienten jeweils in der ihren Erfordernissen am besten entsprechenden Versorgungsform versorgt werden können.
Die Bedeutung ärztlicher Kooperationen manifestiert sich anhand von insgesamt sinkender Zahlen an Praxen. Einzelpraxen sind gleichwohl noch die am stärksten vertretene Praxisform. Ihre Anzahl hat im Zeitraum von 2006 bis 2015 jedoch signifikant abgenommen. Der Rückgang bei hausärztlichen Praxen (minus 17,9 % auf 30547 Einheiten) zeigt sich in dessen stärker ausgeprägt als bei fachärztlichen Praxen (minus 13,0 % auf 31977 Einheiten). Demgegenüber sank die Anzahl der haus- bzw. fachärztlichen Gemeinschaftspraxen im selben Zeitraum nur marginal. Hingegen steigt die Anzahl der MVZs und die der Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und im MVZ tätigen Haus- und Fachärzte deutlich stärker an als in Einzelpraxen. Im Jahr 2015 waren rund 50,27 % aller Haus- und Fachärzte in Kooperationen tätig.
Als Rechtsanwalt für Medizinrecht steht Marksen Ouahes für alle im Gesundheitsbereich tätigen Unternehmen in allen kooperativen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.
Wir betreuen Sie gesellschaftsrechtlich bei der Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften, insbesondere von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und anderen Kooperationsmodellen einschließlich des gewerblichen Rechtsschutzes.
Wir stehen Ihnen insbesondere auch bei wettbewerbsrechtliche - und /oder heilmittelwerberechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.
Im Medizinprodukte - und Arzneimittelrecht beraten und vertreten wir mittelständische Unternehmen bei regulatorischen Fragestellungen (Marktzugang, Kennzeichnung, Konformitätsverfahren, klinische Bewertung, Vertrieb, Werbung von ärztlichen Leistungen, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Abwehr von Abmahnungen).
Leistung im Gesellschaftsrecht :
+ Gesellschaftsverträge (alle deutschen Gesellschaftsformen) + Beratung bei der Rechtsformwahl + Gesellschafterversammlungen + Beschlussfassung + Beschlussanfechtungsverfahren + Gesellschafterstreit + Einziehung von Geschäftsanteilen + Ausschluss von Gesellschaftern + Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern + Umwandlung; Spaltung, Verschmelzung und Formwechsel + Gründungen, Fusionen und Liquidationen + Unternehmenskäufe und Transaktionen + Kooperationsmodelle und -verträge + Finanzierungs- und Investitionsmodelle + Treuhandmodelle + Joint Ventures + Restrukturierung und Sanierung
Wir beraten in allen Bereichen des Gesundheitswesens.
Das Beratungsspektrum der Kanzlei MARKSEN | OUAHES umfasst das Medizinrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete. Unser Anwalt für Medizinrecht verfügt aufgrund seiner langjährigen Spezialisierung im Medizinrecht über umfangreiche Erfahrung und Expertise. Die Expertise reicht von allen das Vertragsarztrecht betreffenden Fragen wie Zulassungsfragen, Nachbesetzungsverfahren, Prüfung und Erstellung von Praxisübergabeverträgen und Praxismietverträgen. Er verfügt über Expertise im Recht der Wirtschaftlichkeit - und Plausibilitätsprüfung
Steuerrechtliche Fragen und Praxisbewertungsverfahren führen wir in Kooperation mit im Medizinsteuerecht renommierten Steuerberatern und Steuerrechtlern, die im Medizinrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt aufweisen.