Honorarregresse können mitunter wirtschaftlich existenzschändigende Wirkung haben. Mit der richtigen Herangehensweise muss die KV den rechtswidrigen Honorarregressbescheid aufheben. Wir unterstützen Sie rechtlich in allen Fragen des Abrechnungsrechts.
Bei nachträglicher Feststellung der Unrichtigkeit des Honorarfestsetzungsbescheids, wird der Honorarbescheid (ganz oder teilweise) aufgehoben. Dann muss die KV einen neuen Bescheid erlassen.
Die sachlich-rechnerische Berücksichtigung vermeindlicher Verstöße sind rückwirkend längstens vier Jahre zulässig.
Hebt die KV den Honorarbescheid ganz oder teilweise zum Nachteil des Arztes auf, muss der Arzt damit rechnen, dass die Krankenkassen ergänzend Schadensersatz geltend macht für Folgekosten wie beispielsweise Kosten für die Verordnung von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, aber auch Kosten für stationäre Behandlung, falls diese auf dem als implausibel erkannten Teil der Leistungserbringung basiert.
Ein Korrekturanspruch der KV besteht bei nachträglich festgestelltem teilweisem oder gänzlichem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vergütung der ärztlichen Leistungen.
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