Wille des Praxisabgebers im Nachbesetzungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen maßgeblich

Das Sozialgericht Marburg hat sich mit den verschiedenen Ermessenskriterien für eine Entscheidung des Zulassungsaus­schusses im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 SGB V auseinandergesetzt.

Fall:

Die Beteiligten streiten um die Praxis­nachfolge des Antragstellers in die Praxis des Abgebers. Der Antragsteller ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und wurde vom Zulassungsausschuss der KV Hessen zur Übernahme des gemäß § 103 Absatz 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes zugelassen. Der Antrag einer anderen Bewerberin wurde abge­lehnt. Der Antragsteller und die andere Bewerberin verfügten beide über die erforderliche Facharztanerkennung. Die Zulassung des Antragstellers wurde vom Zulassungsausschuss auch damit begründet, dass der Wille des aus­scheidenden Vertragsarztes bzw. seiner Erben eine zu berücksichtigende Tatsache sei, wenn die Praxis aus­schließlich einem bestimmten Bewer­ber übertragen werden solle. Der Ver­käufer könne nicht aufgrund eines Beschlusses der Zulassungsinstanzen gezwungen werden, einen entsprechen­den zivilrechtlichen Vertrag mit einem Bewerber abzuschließen, den er aus nachvollziehbaren – keinesfalls nur wirt­schaftlichen – Gründen als Nachfolger ablehne.

Gegen die Entscheidung des Zulassungs­ausschusses legte die Bewerberin Wider­spruch ein. Die Verhandlungen mit dieser Bewerberin hatten nicht zu einem Er­gebnis geführt, da sie und der Abgeber sich nicht auf einen Kaufpreis einigen konnten. Im Rahmen des Widerspruchs­verfahrens erklärte die Bewerberin jedoch, dass sie bereit sei, den aktuellen Ver­kehrswert zu bezahlen.

Da der Widerspruch die Entscheidung des Zulassungsausschusses aufschiebt, hat der Antragsteller den Erlass einer einst­weiligen Anordnung zur sofortigen Voll­ziehbarkeit des Beschlusses des Zulas­sungsausschusses beantragt, um bis zur Entscheidung über den Widerspruch ver­tragsärztlich tätig werden zu können.

Beschluss des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 25.11.2011 (Az. S 12 KA 797/11):

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses des Zulassungsausschusses ist unbegründet.

Nach der im einstweiligen Anordnungs­verfahren gebotenen summarischen Prü­fung ist nach Ansicht des SG der Be­schluss des Zulassungsausschusses über die Zulassung des Antragstellers rechts­widrig, da gegenwärtig kein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Zulassung bestehe.

Das SG argumentiert wie folgt:

„Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Er­messen auszuwählen (§ 103 Absatz 4 Satz 1 – 3 SGB V).

Für die Ermessensausübung zur Bewer­berauswahl macht das Gesetz an ver­schiedenen Stellen Vorgaben, die ver­fassungsgemäß sind (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2005 – B 6 KA 81/03 R). So sind bei der Auswahl der Bewerber die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berück­sichtigen, ferner, ob der Bewerber ein Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde (§ 103 Absatz 4 Satz 4). Auch ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berück­sichtigen (§ 103 Absatz 5 Satz 3) … Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Absatz 4 Satz 6).

Das Gesetz geht von einer Unter­scheidung zwischen dem – öffentlich-rechtlichen – Vertragsarztsitz und der zivilrechtlich verkehrsfähigen – ärztlichen Praxis aus, wobei eine Kassenpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss. Von daher macht das Gesetz die Nach­folgezulassung nicht von einer vor­herigen oder nachträglichen vertrag­lichen Einigung zwischen Nachfolger und dem früheren Praxisinhaber bzw. seiner Erben abhängig.

Andererseits hat die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Nach­folger nur zum Inhalt, dass ein bestimmter Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Der Nachfolger wird nicht auto­matisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Dies setzt vielmehr einen privatrechtlichen Übernahmevertrag mit dem ausscheiden­den Vertragsarzt bzw. seinen Erben voraus (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R).

Lehnen der Vorgänger bzw. seine Erben einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswertes ab, so kommt eine Praxisnachfolge nicht zustande … Ihr Recht auf Wiederholung der Aus­schreibung geht dann verloren, wenn feststeht, dass der Praxisabgeber die Übergabe im ersten Verfahren aus Gründen, die vom Gesetz ausdrücklich nicht geschützt werden, hat scheitern lassen (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 R). Es ist Ausfluss ihrer Vertragsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Eigentum an der Praxis, die Praxis nicht an einen zugelassenen Bewerber zu übergeben. Damit erlischt allerdings ihr Verwertungsinteresse.

Ist andererseits ein Bewerber nicht bereit, den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis zu zahlen, so kommt er bei der Auswahlentscheidung nicht in Betracht (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 30.05.2001 – S 9 Ka 60/01).

Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ent­scheidung. Eine Gewichtung der Auswahl­kriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor (anders Schöbener / Schöbener, SGB 1994, Seite 215). Deshalb ist es Aufgabe der Zulassungsinstanzen, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtge­mäßem Ermessen gegeneinander abzu­wägen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 13.06.2000 – L 4 KA 29/97; SG Münster, Urteil vom 05.10.1995 – S 2 Ka 55/95).

Eine generelle Bevorzugung der Be­werber, die sich mit dem Praxis­übergeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor.

Ausgehend hiervon ist ein Ermessens­fehler des Zulassungsausschusses festzu­stellen.

Der Zulassungsausschuss verkennt, dass nicht der Wille des ausschei­denden Vertragsarztes, wer Praxis­nachfolger werden soll, sondern aus­schließlich sein Verwertungsinteresse geschützt ist. Lediglich die Stellung als Ehegatte, Kind, angestellter Arzt oder Praxispartner zum die Praxis abgebenden Arzt können darüber hinaus berücksichtigt werden. Soweit der Zulassungsausschuss aus dem Umstand, dass der Praxisab­geber nicht zur Praxisübergabe gezwun­gen werden kann, folgert, dass sein Wille besonders zu beachten ist, so trifft dies nicht zu. Zwar steht es dem Praxisabgeber frei, ob er die Praxis verkauft, dies bedeutet aber nicht, dass er den Praxis­nachfolger bestimmen oder aussuchen kann. Diese Entscheidung obliegt allein den Zulassungsinstanzen. Will der Pra­xisabgeber mit dem rechtsfehlerfrei ausgesuchten Praxisbewerber einen Vertrag nicht abschließen, so bedeutet dies nicht, dass der von ihm ausge­suchte Praxisbewerber auszuwählen ist, sondern es kommt zum Scheitern des Nachfolgeverfahrens. Die Praxis kann, soweit sie noch besteht, dann gegebenenfalls wiederholt ausge­schrieben werden. Soweit eine Praxis nicht mehr vorhanden ist, so kann dies im Ergebnis zur Vernichtung des wirtschaft­lichen Werts der Praxis führen … Es besteht auch aus eigentumsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit, insofern die Willensfreiheit des Praxisabgebers zu schützen. Insofern verkennt der Zulas­sungsausschuss seinen Ermessensspiel­raum.“

Fazit:

Das SG macht deutlich, dass die Inte­ressen des Praxisabgebers nur unter be­stimmten Voraussetzungen – nämlich wenn der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt – bei der Ermes­sensentscheidung des Zulassungsaus­schusses Berücksichtigung finden dürfen. Geschützt ist nicht der Wille des abge­benden Vertragsarztes, wer Praxisnach­folger werden soll, sondern ausschließlich sein Verwertungsinteresse.

Unter Umständen kann die Entscheidung des SG Marburg daher in der Praxis­nachfolge dazu führen, dass der Praxis­abgeber zu Kompromissen mit einem nicht gewollten, aber zugelassenen Nachfolger bereit sein muss, um eine mögliche Ver­nichtung des Praxiswerts zu verhindern.

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