250.000,00 Euro Schmerzensgeld bei verspätet durchgeführter Sectio

Das OLG Hamm hat einem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zugesprochen, nachdem es nach einer – aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler – verspätet durchgeführten Sectio mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren wurde und deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen zu leiden hat.

Sachverhalt

Der heute neun Jahre alte Kläger wurde im Oktober 2007 im beklagten Krankenhaus in Paderborn unter geburtshilflicher Betreuung zweier mitverklagter Ärzte geboren. Nach einem mehrstündigen Aufenthalt im Kreißsaal, in dem die Kindesmutter und das ungeborene Kind u.a. zeitweise durch eine Cardiotocographie (CTG) überwacht wurden, entschlossen sich die Ärzte zu einer Sectio. Der Kläger wurde mit einer Nabelschnurumschlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwicklung die Folgen einer hypoxischen Hirnschädigung. Er leidet heute an einer allgemeinen Entwicklungsstörung, die seinen Intellekt, seine Sprache und seine motorischen Fähigkeiten dauerhaft einschränkt, außerdem an einer Epilepsie. Vertreten durch seine Eltern nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, insbesondere auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Das LG Paderborn hatte dem Kläger 175.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm hat das Schmerzensgeld auf 250.000 Euro festgesetzt.

Nach Auffassung des OLG Hamm seien den beklagten Ärzten bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Sie hätten es behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Geburtsgeschehen mittels einer Dauer-CTG zu überwachen. Bereits das erste CTG sei als pathologisch zu bewerten gewesen und habe für eine Sectio gesprochen. Ab dem zweiten pathologischen CTG hätten die Ärzte für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge tragen müssen. Dann wäre die Indikation für die Sectio früher gestellt worden. Zudem sei die dann später vorgenommene Sectio nicht als Not-Sectio ausgeführt worden, was wegen der bereits vorliegenden pathologischen CTG-Befunde aber geboten gewesen sei. Die Behandlungsfehler seien als grob zu bewerten, so dass die Beklagten in vollem Umfang für die beim Kläger aufgetretenen Schäden zu haften hätten. Dem Kläger komme insoweit eine Beweislastumkehr zuguteim Zuge dessen der Arzt nachweisen musste, dass die nicht lege Artis durchgeführte Entbindung nicht kausal für den Gesundheitsschaden des Klägers war. Dieser Beweis gelang dem Arzt nicht.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes seien insbesondere die gravierenden gesundheitlichen Nachteile zu berücksichtigen, die der Kläger erlitten habe. Der Kläger werde in seiner Entwicklung allenfalls die Stufe eines sieben- bis achtjährigen Kindes erreichen, nie allein leben können und später voraussichtlich auch feststellen, dass er gegenüber anderen Menschen ein geistiges Defizit habe, was nach Einschätzung des Sachverständigen zu einem besonderen Leidensdruck führe.

Share this Post

Leave a Comment