29. Juli 2022
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Anstellung von Ärzten in einem MVZ, die Gesellschafter der Träger-GbR sind

Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Trägerschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Anstellungsgenehmigung durch die Zulassungsgremien, wenn der anzustellende Arzt, der zwecks Anstellung im "eigenen" MVZ auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet, der zugleich als (Gründer-)Gesellschafter Anteile an der Träger-GbR des MVZ in beherrschendem Umfang hält.

A. Problemstellung

Gem. § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V bleibt Ärzten, die zwecks Anstellung in einem MVZ auf die Zulassung verzichtet haben, die Gründereigenschaft erhalten bleibt, wenn sie Gesellschafter der Trägergesellschaft sind. Gilt dies auch, wenn der angestellte Arzt ein beherrschender Gesellschafter ist?

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

  • Die Ärzte A und B hatten auf ihre jeweilige Zulassung verzichtet.
  • Beide Ärzte beantragten beim Zulassungsausschuss die Zulassung eines von der GbR, an der sie jeweils hälftig beteiligt waren, betriebenen MVZ.
  • Zudem hatten sie beantragt, dem MVZ jeweils eine Genehmigung zur Anstellung von A und B – also sich selbst – zu erteilen.


Der Zulassungsausschuss bewilligte alle Anträge. Der Berufungsausschuss ließ jedoch lediglich das MVZ zu, die Anstellungsgenehmigungen zugunsten MVZ (zwecks Anstellung A und B ) erteilte  er nicht.

Das SG Magdeburg hat den Berufungsausschuss unter Abänderung seines Beschlusses zur Erteilung der Anstellungsgenehmigungen verpflichtet.

Denn die Anstellung von Ärzten ist vertragsarztrechtlich möglich, ohne dass es daneben auf etwaige sozialversicherungsrechtliche Fragen ankomme. Die von den Zulassungsgremien zu erteilende Genehmigung hängt zwar von vertragsarztrechtlichen Rechtsbedingungen ab; d.h. Zivil-, gesellschafts-, steuer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte wirken sich nachteilig aus, wenn sie gegen vertragsärztliche Voraussetzungen verstoßen. Die vertragsärztlichen Voraussetzungen lagen hier vor.

Die Rechtsform der Trägergesellschaft stand der Anstellungsgenehmigung auch nicht entgegen. Denn die GbR sei teilrechtsfähig und könne daher mit ihren Gesellschaftern Verträge, insbesondere auch Anstellungsverträge schließen.

Zudem entspricht es ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass angestellte Ärzte auch Gesellschafter sein können: Ärzte, die Gesellschafter des MVZ sind, können in diesem auch angestellt sein. Auch durch die Einführung des § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V, wonach die Gründereigenschaft bestehen bleibt, wenn Ärzte die Beteiligung nach § 95 Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 6 Satz 4 übernehmen, so dass die Zulassung nicht wegen anderenfalls fehlender Gründungsvoraussetzungen entzogen werden kann, habe der Gesetzgeber diese Ansicht erneut bekräftigt.

C. Folgen der Entscheidung für die Praxis der Vertragsgestaltung

Gesellschaftsverträge so zu gestalten, dass eine Anstellung eines Gesellschafters zum einen vertragsarztrechtlich möglich/zulässig ist und zum anderen auch arbeitsrechtlich alle Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs des § 611a Abs. 1 BGB erfüllt sind.


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