BSG: Sachlich-rechnerische Berichtigung bei Beschäftigung eines ungenehmigten Weiterbildungsassistenten
Sachlich rechnerische Berichtigung
Bundessozialgericht, Beschluss vom 6.4.2022 – B 6 KA 16/21 B
Als persönliche Leistungen gelten hiernach ärztliche Leistungen, die durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte erbracht werden und dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können. Hierzu gehören auch Hilfeleistungen nicht-ärztlicher Mitarbeiter, die der Vertragsarzt, sein genehmigter Assistent oder ein angestellter Arzt anordnet, fachlich überwacht und der nicht-ärztliche Mitarbeiter zur Erbringung der jeweiligen Hilfeleistung qualifiziert ist.
Streitgegenständlich war in vorbezeichnetem Beschluss die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen, wenn Weiterbildungsassistenten ohne Genehmigung beschäftigt werden. Hierzu führt das BSG aus: Es stellt nochmals klar, dass eine Delegation vertragsärztlicher Leistungen an ärztliches Personal nach der Rechtsprechung des Senats nur dann möglich ist, wenn es sich um angestellte Ärzte oder Assistenten handelt, deren Beschäftigung zuvor von den Zulassungsgremien bzw. den zuständigen KVen genehmigt worden ist. Die Klägerin hat jedoch die nötigen Genehmigungen zuvor nicht beantragt.
im Zusammenhang mit der Delegation von Leistungen an nicht-ärztliches Personal sind bei der Bewertung der Zulässigkeit die Erfordernisse und Besonderheiten des jeweiligen Fachgebietes maßgeblich. Hilfeleistungen anderer vom Vertragsarzt unabhängiger Personen werden nur dann Teil der ärztlichen Behandlung, wenn sie zuvor vom Arzt angeordnet und unter seiner Aufsicht und Verantwortung erbracht werden. Soweit delegierbare Leistungen von nachgeordnetem medizinischen Personal erbracht werden, folgt aus dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung eine Präsenzpflicht des Arztes.
Für die Beschäftigung einer/s Weiterbildungsassistentin/en ist eine Weiterbildungsermächtigung der für den anstellenden Vertragsarzt zuständigen Ärztekammer und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung einholen. Erst nach Bekanntgabe der Genehmigung sollte der/die Assistentin/en beschäftigt werden, da anderenfalls (eine) sachlich-rechnerische Berichtigung(en) erfolgt und das im Zeitraum der Beschäftigung der ungenehmigten Assistenten/innen verdiente Honorar zurückfordert werden wird.