Krankenkasse zur Unterlassung Verbreitung wettbewerbswidriger Werbung verurteilt

Verbreiten Krankenkassen für ein wettbewerbswidriges Bonusmodell einer Versandapotheke entsprechende Werbung können diese auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden. Das Landgericht München hat der Siemens Betriebskrankenkasse per einstweiliger Verfügung untersagt, gegenüber ihren Mitgliedern für das DocMorris-Bonus-Modell zu werben. DocMorris hat ihren Mitgliedern einen Zehn-Euro-Gutschein für die Einlösung eines Rezepts versprochen (Beschluss vom 31. Oktober 2014, Az.17 HK O 20723/14).

Die Siemens BKK hatte in ihrem Mitglieder-Rundschreiben einen Werbeflyer der Versandapotheke DocMorris beigelegt. Darin warb DocMorris mit einem Gutschein in Höhe von 10 Euro für die Einlösung eines Rezeptes. Hiergegen ging die Apothekerkammer Nordrhein vor. Die Gewährung derartiger geldwerter Vorteile (sog. Rx-Boni) ist wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig. Für diese wettbewerbswidrige Werbung sei die Krankenkasse auch verantwortlich. Gerade bei der Bewerbung unzulässiger Rx-Boni hätte die Kasse aus Sicht des Gerichts aufmerksamer sein müssen: Dies sei für eine Krankenkasse ein „unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß, der für eine gesetzliche Krankenkasse als solcher auch ohne weiteres erkennbar ist und für eine solche auch keine schwierige rechtliche Beurteilung erfordert“. Wegen ihrer Prüfungspflicht hätte sie daher den Flyer nicht weiterleiten dürfen. Aus Sicht der Richter verstößt die Kasse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), „weil dadurch unmittelbar der Absatz der Waren der Versandapotheke DocMorris gefördert wird.“

Die Siemens BKK hatte sich damit verteidigt, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, die Werbung zu prüfen. Dass gerade eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts versucht, sich mit dieser Argumentation zu verteidigen und für sich anscheinend bei der Einhaltung von Recht und Gesetz einen anderen Maßstab reklamiert, verwundert doch sehr. Die Einhaltung von Recht und Gesetz scheint danach eine Sache des Blickwinkels zu sein.

Das Landgericht Köln hat am 04.November 2014 wegen dieser Werbung nun auch gegen DocMorris selbst eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschluss vom 4. November 2014 -Az.: 84 O 208/14).

 

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