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100.000 Euro Schmerzensgeld wegen zu spät erkannten Hautkrebses

Erkennt ein Hautarzt aufgrund eines als groben Behandlungsfehlers die Hautkrebserkrankung einer Patientin nicht rechtzeitig, kann dem Arzt eine bis zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin zuzurechnen sein und sein Fehler ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro rechtfertigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.10.2015 entschieden (Az.: 26 U 63/15, BeckRS 2015, 19022).

Sachverhalt

Die 1954 geborene Patientin suchte im August 2009 die Gemeinschaftspraxis der beklagten Hautärzte aus Paderborn auf, um die Verfärbung eines Zehennagels nach einer Stoßverletzung abklären zu lassen. Ein Nagelhämatom in Betracht ziehend veranlasste einer der Beklagten die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen, die histologisch untersucht wurde. Nachdem die Untersuchung lediglich einen bakteriell infizierten Nagel ausgewiesen hatte und die Patientin hierüber von einem der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war, unterblieb ihre weitere dermatologische Behandlung.
Patientin verstarb an Folgen einer Krebserkrankung

Nachdem sich die Verfärbung des Zehnnagels im folgenden Jahr nicht zurückgebildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebserkrankung, die sich bei weiteren Untersuchungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen erlag die Patientin im Dezember 2013 den Folgen ihrer Krebserkrankung. Das Landgericht wies die noch von der Patientin geführte Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 Euro ab. Der Ehemann führte die Klage in der Berufung fort.

OLG: Arzt hätte umfassende Differenzialdiagnostik durchführen müssen

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat der Klägerseite Recht gegeben und die Beklagten nach sachverständiger Begutachtung zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes verurteilt. Der die Patientin behandelnde Beklagte habe es versäumt, eine ausreichende histologische Untersuchung zum Ausschluss eines Melanoms sicherzustellen. Auch wenn die Patientin von einem Stoßereignis und damit einer naheliegenden Ursache für ein Hämatom berichtet habe, hätte der Beklagte mittels einer umfassenden Differenzialdiagnostik eine – ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende – Hautkrebserkrankung sicher abklären müssen.
Histologische Untersuchung war unzureichend

Die vom Beklagten veranlasste histologische Untersuchung sei unzureichend gewesen, weil sie nicht durch eine im Bereich des möglichen Melanoms entnommene Nagelprobe vorbereitet worden sei, vielmehr habe es der Beklagte der Patientin überlassen, den Ort der Probe festzulegen und sie dort zu entnehmen. Darüber hinaus sei den Beklagten vorzuwerfen, der Patientin nach der telefonischen Übermittlung des histologischen Befundes nicht hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass sie sich zur weiteren Befundung in der Praxis alsbald wiedervorstellen solle. Das Fehlverhalten der Beklagten sei jedenfalls in der Gesamtheit als grob behandlungsfehlerhaft zu beurteilen und führe zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der zurechenbaren Folgen.
Patientin hätte Chance auf vollständige Heilung gehabt

Bei ordnungsgemäßer Befundung hätte das bei der Patientin zum Zeitpunkt ihrer Behandlung durch die Beklagten bereits vorhandene Melanom festgestellt werden müssen. Abgesehen von der auch in diesem Fall notwendigen Amputation des Zehengrundgliedes sei den Beklagten der sich weiter verschlechternde Gesundheitszustand der Klägerin und ihr durch die Krebserkrankung bedingter Tod zuzurechnen. Mit dem Sachverständigen gehe der Senat dabei davon aus, dass die Patientin nach der Amputation eine hypothetische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt habe. Die den Beklagten zuzurechnenden Umstände rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.