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Rabattverträge sind für Apotheken zwingend

Marksen Ouahes, Anwalt für Medizinrecht, Anwalt für Arzthaftungsrecht, Anwalt für Behandlungsfehler

Marksen Ouahes, Anwalt für Medizinrecht, Anwalt für Arzthaftungsrecht, Anwalt für Behandlungsfehler

Geltende Rabattverträge sind für Apotheker zwingend. Beachten Apotheker bei der Medikamentenabgabe die geltenden Rabattverträge nicht, dann muss der Apotheker mit einer vollständigen Retax durch die Kasse rechnen.

Apotheker müssen sich zwingend an die Rabattverträge halten. Tun sie das nicht, müssen die Krankenkassen das Medikament gar nicht vergüten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Zur Begründung der „Nullretax“ führten die Kasseler Richter an, es gehe hier nicht um Schadenersatz, sondern schlicht um die Durchsetzung der Rabattverträge.

Damit unterlagen Apotheker in zwei Musterverfahren gegen die Techniker Krankenkasse (TK). In beiden Fällen geht es um den Wirkstoff Ranitidinhydrochlorid. Die Apotheker gaben jeweils andere Arzneimittel ab als das, für das bei der TK ein Rabattvertrag besteht.

Kasse bekam recht

Die TK zog zunächst nur den Apothekenrabatt ab. Anschließend retaxierte die Kasse „auf null“ und verrechnete die ausgezahlten Vergütungen voll mit späteren Forderungen.

In beiden Fällen hätten die Apotheker einen Hersteller wählen müssen, mit dem ein Rabattvertrag besteht. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden.

Das BSG gab nun der Kasse recht. Solange der Arzt auf dem Rezept nicht das Aut-idem-Feld ankreuzt, habe der Versicherte laut Gesetz ausschließlich Anspruch auf das rabattierte Präparat.

Nur durch Abgabe dieses Medikaments könne daher die Apotheke den Anspruch des Versicherten erfüllen. Das bedeute, dass kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Apotheke Arzneimittel abgibt, „auf die der Versicherte von vornherein keinen Anspruch hatte“.

„Zwingendes Gebot“ für Apotheken

Für Apotheken bestehe ein „zwingendes Gebot“, nur die Rabattvertragsarzneimittel abzugeben, wenn die ärztliche Verordnung dies zulässt. Die Nullretax im Fall eines Verstoßes sei auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit zulässig.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gesetzgeber nach Überzeugung des BSG die Rabattverträge strikt durchsetzen wollte. Dafür könnte ein für den jeweiligen Einzelfall geleisteter Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Rabatt- und Abgabepreis nicht ausreichen.

Hintergrund dürften die schlechten Erfahrungen mit den 2004 zunächst ermöglichten freiwilligen Rabatten sein. Das Einsparpotenzial durch die 2007 eingeführten Rabattverträge, so offenbar der vom BSG umgesetzte Hintergedanke des Gesetzgebers, könnte leiden, wenn die damit faktisch verbundene Absatzgarantie unterlaufen werden kann. (mwo)

Az.: B 1 KR 49/12 R und B 1 KR 5/13 R

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