Beteiligung eines MVZ an einem anderen MVZ

SGB V § 72 Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1, 1a

Ein MVZ kann nicht Gründer eines MVZ sein. (Leitsatz der Redaktion)

SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 20.1.2014 − S 12 KA 117/13

Nach Verkauf der Gesellschaftsanteile durch das klagende MVZ war die Klage noch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.


MVZ können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden.

Soweit nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V die Vorschriften dieses Kapitels, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, u. a. auch entsprechend für MVZ gelten, gilt dies nur soweit eine auf Vertragsärzte ausgerichtete Vorschrift ihrem Sinngehalt nach auf ein MVZ passt.

Durch die Einschränkung des Kreises der Personen, die Gründer oder Gesellschafter eines MVZ sein können, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der Zentren gewährleistet wird.

Eine Absicht des Gesetzgebers, auch MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, ist nicht ersichtlich.

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).
Die klagende A. wurde im Jahr 2010 durch den Alleingesellschafter und Apotheker D. gegründet. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Thüringen vom 7.9.2010 wurde der Klägerin die Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in A-Stadt erteilt. Das MVZ wird als A. geführt.
Am 6.8.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums MVZ E. GmbH, E-Straße, E-Stadt. Die Klägerin trug unter Datum vom 14.9.2012 vor, aus der Vorschrift zur analogen Geltung nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge, dass auch ein MVZ ein neuen MVZ gründen könne. Insofern sei sie zur Gründung berechtigt. Hilfsweise beantrage sie, Herrn Dr. C. die Gründung des MVZ zu genehmigen.
Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 18.9.2012, ausgefertigt am 13.11.2012 und als Einschreiben am 13.11.2012 zur Post gegeben, den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Alleingesellschafterin der MVZ E. GmbH, die klagende A., sei Betreiberin des zur vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 SGB V zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums A. Da nach § 95 Abs. 1 a SGB V MVZ nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern oder von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden könnten, gehöre die klagende A. nicht zu dem zulässigen Gründerkreis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Eine abweichende Bestimmung treffe insofern § 95 Abs. 1 a SGB V. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg haben können. Es sei zunächst keine Berechtigung erkennbar, dass Anträge für Herrn Dr. C. gestellt werden könnten. Nach § 95 Abs. 1 a SGB V könne ein MVZ nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH gegründet werden. Eine entsprechende Rechtsform sei aber nicht nachgewiesen worden.
Am 27.2.2013 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und es bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Feststellung sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da sich der Verwaltungsakt erledigt habe, bevor dieser bei ihr eingegangen sei. Unmittelbar nach der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses in seiner Sitzung am 18.9.2012 habe die Klägerin ihre Anteile an der MVZ E. GmbH an Herrn Dr. C. übertragen. Nach dem Verkauf der Anteile habe die Beklagte die Zulassung des MVZ E. GmbH als MVZ in seiner Sitzung am 13.12.2012 genehmigt, also noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihrem Begehren entsprochen. Da der Alleingesellschafter der MVZ E. GmbH, Herr Dr. C., seine Anteile an dieser Gesellschaft an die Klägerin veräußern möchte, bestehe ein Bedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
2Soweit davon auszugehen ist, dass sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat, wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 14.7.1999 6 C 7/98 – BVerwGE 109, 203, zitiert nach juris Rdnr. 18 ff.; Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 27.6.2001 – B 6 KA 7/00 R – BSGE 88, 193 = SozR 3-2.500 § 79 a Nr. 1, juris Rdnr. 21; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 17.7.2012 – 5 K 1.163/11.NW – juris Rdnr. 23 f.).

Erledigung trat vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein.
4Die Widerspruchsfrist lief vom 17.11. bis Montag, den 17.12.2012. Der Bescheid des Beklagten wurde am 13.11.2012 als Einschreiben zur Post gegeben und gilt daher am 16.11.2012 als zugestellt, da die Klägerin einen späteren Zugang nicht behauptet hat (§ 84 Abs. 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz und § 4 Abs. 2 S. 2 Bundesverwaltungszustellungsgesetz).

Innerhalb der Widerspruchsfrist ist Erledigung eingetreten.

Spätestens mit der Zulassung des MVZ E. GmbH als MVZ durch Beschluss des Beklagten vom 13.12.2012 war Erledigung eingetreten, da die Klägerin mit Verkauf ihrer Gesellschafteranteile und der Zulassung des MVZ nicht selbst die ursprünglich begehrte Zulassung des MVZ erreichen konnte.

Die Einhaltung besonderer Fristen, insb. der Widerspruchs- oder Klagefrist, war nicht erforderlich. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsakts ist nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Klagefrist gebunden. Eine Verwaltung wird vor einer Klage noch Jahre nach Erledigung des Verwaltungsakts hinreichend durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sowie durch das Institut der Verwirkung geschützt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 19 ff.). Für eine Verwirkung sind Anzeichen nicht ersichtlich.

Ein besonderes Feststellungsinteresse folgt aus der geplanten Rückübertragung der Gesellschafteranteile auf die Klägerin. Es entspricht auch Grundsätzen der Verfahrensökonomie, die Klägerin nicht zuerst auf ein Entziehungsverfahren zu verweisen.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.9.2012 ist rechtmäßig. Ein medizinisches Versorgungszentrum kann nicht wiederum Gründer eines MVZ sein.

Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1.1.2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort (§ 95 Abs. 1 a SGB V i. d. F. d. Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl. I 2011, 2983). Danach können MVZ von einem bereits bestehenden MVZ nicht gegründet werden.

Soweit nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V die Vorschriften dieses Kapitels, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren gelten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, kommt eine entsprechende Anwendung auf MVZ nicht in Betracht. Diese „entsprechende Anwendung“ bedeutet aber keine Freistellung von der Prüfung, ob eine auf Vertragsärzte ausgerichtete Bestimmung von ihrem Sinngehalt her auch auf Zahnärzte, Psychotherapeuten und/oder Medizinischen Versorgungszentren „passt“; dies folgt zumal aus dem ausdrücklichen Zusatz „sofern nichts Abweichendes bestimmt ist“. So gibt es im Rahmen der §§ 69 ff. SGB V Vorschriften, die nach ihrem Sinngehalt gerade nur entweder für Ärzte oder nur für Zahnärzte gelten sollen oder die gerade nur auf Vertrags(zahn)ärzte und nicht auch auf MVZ passen (vgl. BSG, Urt. v. 23.3.2011 B 6 KA 8/10 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 = GesR 2011, 616 = USK 2011-19, juris Rdnr. 23).

MVZ wurden erstmals durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG) v. 14.11.2003, BGBl. I 2003, 2190 eingeführt. Gründer und Gesellschafter eines MVZ konnten zunächst nur, dafür aber alle zugelassenen Leistungserbringer sein. Sie konnten von den Leistungserbringern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. (§ 95 Abs. 1 S. 3 HS. 2 SGB V a. F.). Der Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der Zentren gewährleistet wird. Deshalb war diese Gründungsvoraussetzung auch Voraussetzung für den Fortbestand des Zentrums und war die Zulassung zu entziehen, wenn in die Trägergesellschaft Gesellschafter aufgenommen wurden, die keine zugelassenen Leistungserbringer sind (vgl. § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V a. F.) (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 108). Ob hierdurch generell der Einfluss externer Managementgesellschaften oder Kapitalgeber ausgeschlossen wird, wurde zu Recht bezweifelt, da die hinter vielen Häusern stehenden Krankenhausketten ebenso wie die wirtschaftlichen Unternehmungen im Hilfsmittel- und Heilmittelerbringerbereich nunmehr Zugang zur ambulanten Versorgung erreichen konnten (vgl. Ratzel, ZMGR 2004, 63, 64).

Als Gründer der MVZ kamen daher neben zugelassenen und ermächtigten Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie alle übrigen Leistungserbringer, die aufgrund einer Zulassung oder eines Vertrages an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, in Betracht. Wenn auch sprachlich z. T. weiter gefasst, da nicht auf Leistungserbringer des 4. Kapitels des SGB V beschränkt, entsprach dies inhaltlich weitgehend der Formulierung in § 140 b Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen die Verträge nach § 140 a Abs. 1 nur mit einzelnen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften abschließen konnten. Allerdings sind nach § 95 SGB V „Gemeinschaften“ von Leistungserbringern“ und damit insbesondere die Kassenärztlichen Vereinigungen und Gemeinschaftspraxen ausgenommen (vgl. Pawlita in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl. 2007, § 95 SGB V, Rdnr. 69).

Damit schloss § 95 SGB V a. F. Gemeinschaftspraxen und damit auch MVZ, seien in ihnen die Ärzte vertragsärztlich oder als angestellte Ärzte tätig, von der Gründereigenschaft aus. Das GKV-VStG brachte keine Erweiterung der Gründungseigenschaften, sondern beschränkte die Gründer auf den genannten Gründerkreis. Nach der Gesetzesbegründung soll die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gesichert werden, weil die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass MVZ besonders in den kapitalintensiven Bereichen wie der Labormedizin oder der operierenden Augenheilkunde immer häufiger von Investoren gegründet würden, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung hätten, sondern allein Kapitalinteressen verfolgten (vgl. BT-Drs. … 17/6906, S. 46).

Eine Absicht des Gesetzgebers, auch MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht erkennbar, da der weiterhin gründungsfähige Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft ein weiteres MVZ gründen kann.
16Soweit eine Gründungsfähigkeit des Gesellschafters nicht mehr besteht, kann dieser eine Neugründung nicht mehr vornehmen. Dies war aber gerade Absicht des Gesetzgebers des GKV-VStG. Nur bereits zugelassene MVZ bestehen unverändert fort (§ 95 Abs. 1 a S. 2 SGB V). Ein darüber hinausgehender Bestandsschutz war nicht erforderlich. Folgte man der Auffassung der Klägerin, so könnte der nach dem GKV-VStG nicht mehr gründungsfähige Gesellschafter über das von ihm vor der Gesetzesänderung gegründete MVZ weitere MVZ gründen, was aus Sicht des Gesetzgebers gerade nicht mehr der Fall sein sollte. Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass ein MVZ kein weiteres MVZ gründen kann.

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